Kurztitel

FWIT-Rat-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

20.05.2023

Abkürzung

FWITRG

Index

72/15 Forschung

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Aufsichtsrat besteht aus acht Mitgliedern, wobei jeweils
    1. Ziffer eins
      zwei Mitglieder von den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3,,
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen
    zu bestellen sind bzw. ist.
  2. Absatz 2Folgende Personen dürfen nicht als Mitglied des Aufsichtsrates vorgeschlagen werden:
    1. Ziffer eins
      Mitglieder
      1. Litera a
        von anderen Organen des FWIT-Rates,
      2. Litera b
        von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
      3. Litera c
        der Bundesregierung sowie Staatsekretärinnen und Staatssekretäre oder einer Landesregierung,
      4. Litera d
        des Nationalrates, des Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
    2. Ziffer 2
      Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene,
    3. Ziffer 3
      Personen, die eine der in Ziffer eins, Litera c und d genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
    4. Ziffer 4
      Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, sowie
    5. Ziffer 5
      Mitglieder der Geschäftsführung von Förderungseinrichtungen, die aus Mitteln der National-stiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung begünstigt werden.
  3. Absatz 3Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister oder der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler, welche bzw. welcher das Mitglied bestellt hat, abzuberufen, wenn einer der Gründe gemäß Absatz 5, Ziffer 13, Litera a bis c vorliegt.
  4. Absatz 4Die Mitglieder des Aufsichtsrates wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
  5. Absatz 5Dem Aufsichtsrat obliegt:
    1. Ziffer eins
      die Erlassung der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat, welche von den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, jeweils zu genehmigen ist,
    2. Ziffer 2
      die Erlassung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer,
    3. Ziffer 3
      die Ausschreibung der Funktion der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nach Einholung einer Stellungnahme der Ratsversammlung,
    4. Ziffer 4
      die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nach Einholung einer Stellungnahme der Ratsversammlung,
    5. Ziffer 5
      die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,
    6. Ziffer 6
      die Aufsicht über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer sowie gegebenenfalls die Berichtspflicht an die Bundesministerinnen und Bundesminister gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, bei schwerwiegenden Rechtsverstößen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers, sowie bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung
      1. Litera a
        des aktuellen Arbeitsprogrammes sowie der aktuellen Finanz- und Personalplanung (Paragraph 8, Absatz 2,),
      2. Litera b
        der dem FWIT-Rat nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben oder
      3. Litera c
        von Gesetzen und Verordnungen sowie der Geschäftsordnung der Ratsversammlung und jener der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
    7. Ziffer 7
      die Zustimmung insbesondere
      1. Litera a
        zu Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen (Paragraph 189 a, Ziffer 2, des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897) sowie Erwerb, Veräußerung und Stilllegung von Unternehmen und Betrieben,
      2. Litera b
        zu Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,
      3. Litera c
        zu Investitionen, die Anschaffungskosten von 100 000 Euro im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
      4. Litera d
        zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von 100 000 Euro im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
      5. Litera e
        zur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,
      6. Litera f
        zum Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern der Ratsversammlung, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit in der Ratsversammlung gegenüber dem FWIT-Rat zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten sowie
      7. Litera g
        zum Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, deren Wert 100 000 Euro übersteigt,
    8. Ziffer 8
      der Abschluss von Rechtsgeschäften mit der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer oder Mitgliedern der Ratsversammlung sowie die Führung von Rechtsstreitigkeiten gegen die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder gegen Mitglieder der Ratsversammlung,
    9. Ziffer 9
      die Beschlussfassung der Finanz- und Personalplanung (Paragraph 8, Absatz 2,) nach Stellungnahme der Ratsversammlung
    10. Ziffer 10
      die Genehmigung
      1. Litera a
        der Arbeitsprogramme nach Stellungnahme der Ratsversammlung sowie des Corporate-Governance-Berichtes,
      2. Litera b
        des geprüften Rechnungsabschlusses,
      3. Litera c
        der Erteilung von Prokura oder Handelsvollmacht zum gesamten Geschäftsbetrieb sowie
      4. Litera d
        der Festlegung der Höhe des Gehaltsrahmens der in der Geschäftsstelle tätigen Personen,
    11. Ziffer 11
      die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Ratsversammlung,
    12. Ziffer 12
      die Kenntnisnahme der Geschäftsordnung der Ratsversammlung sowie
    13. Ziffer 13
      der Widerruf der Bestellung und die Kündigung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers sowie von Mitgliedern der Ratsversammlung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie insbesondere
      1. Litera a
        grobe Pflichtverletzung oder
      2. Litera b
        Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder
      3. Litera c
        eine strafgerichtliche Verurteilung im Sinne des Paragraph 27, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, oder
      4. Litera d
        ein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 4, Absatz 4,

    Lit. b gilt nicht für Mitglieder der Ratsversammlung.

    Bei Widerruf der Bestellung von Mitgliedern der Ratsversammlung ist unverzüglich die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler oder die betreffende Bundesministerin oder der betreffende Bundesminister gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, zu informieren.
  6. Absatz 6Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn zumindest sechs Mitglieder anwesend sind. Stimmübertragungen sind zulässig, Stimmenthaltungen sind mit Ausnahme von Paragraph 3, Absatz 6, unzulässig. Der Aufsichtsrat entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
  7. Absatz 7Die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal im Vierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen.
  8. Absatz 8Jedes Mitglied des Aufsichtsrates sowie die oder der Vorsitzende der Ratsversammlung können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung einer Sitzung des Aufsichtsrates verlangen.

Schlagworte

Bundesebene, Finanzplanung

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20012266

Dokumentnummer

NOR40252982