Absatz einsDer Aufsichtsrat besteht aus acht Mitgliedern, wobei jeweils
- Ziffer einszwei Mitglieder von den Bundesministerinnen und Bundesministern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3,,
- Ziffer 2ein Mitglied von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler sowie
- Ziffer 3ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen
zu bestellen sind bzw. ist.