Absatz einsDie Ratsversammlung besteht aus zwölf Mitgliedern, die von der Bundesregierung bestellt werden, wobei
- Ziffer einsein Mitglied von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler,
- Ziffer 2sechs Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
- Ziffer 3vier Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie
- Ziffer 4ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
vorzuschlagen ist bzw. sind.