Kurztitel

FWIT-Rat-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

20.05.2023

Abkürzung

FWITRG

Index

72/15 Forschung

Text

Organe des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Organe des FWIT-Rates sind
    1. Ziffer eins
      die Ratsversammlung,
    2. Ziffer 2
      der Aufsichtsrat und
    3. Ziffer 3
      die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
  2. Absatz 2Bei der Zusammensetzung der Organe des FWIT-Rates gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist eine ausgeglichene Repräsentanz der Geschlechter anzustreben. Jene Institutionen, die mindestens zwei Mitglieder vorschlagen, haben wenigstens eine Frau zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Organe des FWIT-Rates nehmen ihre Aufgaben jeweils auf der Basis einer Geschäftsordnung wahr.
  4. Absatz 4Die Tätigkeit der Mitglieder der Ratsversammlung und des Aufsichtsrates ist ehrenamtlich. Der Aufsichtsrat kann eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Ratsversammlung festlegen.
  5. Absatz 5Die Vergütung von Reisekosten (Paragraph 4, Ziffer eins, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,) sowie von nachgewiesenen Aufwendungen für dienstlich notwendige Tätigkeiten (Paragraph 4, Ziffer 3, der Reisegebührenvorschrift 1955) richtet sich für alle Mitglieder der in Absatz eins, angeführten Organe sowie das Personal des FWIT-Rates nach der Reisegebührenvorschrift 1955.
  6. Absatz 6Die Mitglieder der in Absatz eins, angeführten Organe sind zu Objektivität, Unparteilichkeit und Gleichbehandlung verpflichtet und haben ihre Aufgaben gewissenhaft auszuüben und sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, jeglicher Tätigkeit für den FWIT-Rat, die von dem Befangenheitsgrund betroffen sein könnte, zu enthalten und in diesen Angelegenheiten insbesondere nicht an den Abstimmungen von Organen gemäß Absatz eins, mitzuwirken.
  7. Absatz 7Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die Mitglieder des Aufsichtsrates haben, über die in den Absatz 6, genannten Pflichten hinaus, die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt ordentlicher Unternehmerinnen und Unternehmer sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften insbesondere nach den Bestimmungen der Paragraphen 1299 f, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie, JGS Nr. 946/1811.

Schlagworte

Forschungsrat, Wissenschaftsrat, Innovationsrat

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20012266

Dokumentnummer

NOR40252980