(2)Absatz 2,Für die Berechnung der höchstens zu erwartenden Bandbreiten gemäß Abs. 1 wird jedes 100m Rasterelement jenem Sendestandort zugeordnet, der basierend auf Simulationsmodellen der Auskunftspflichtigen für dieses Rasterelement die stärkste Feldstärke am Empfangsort (Mittelpunkt des Rasterelements) erreicht. Je eingesetzter Mobilfunktechnologie (§ 1 Z 10 lit. b bis d) ist sodann ausgehend vom Sendestandort in Abhängigkeit von Entfernung, Frequenz und Bebauungsdichte und Abschattung (Höhenmodell) mittels technischer Simulation ein abnehmender Verlauf der höchstens zu erwartenden Bandbreiten zu ermitteln. Ein 100m Rasterelement gilt als versorgt, wenn bezogen auf dessen Mittelpunkt noch eine ausreichende Feldstärke erreicht wird, mit der der Dienst mit der angegebenen Bandbreite am Empfangsort erbracht werden kann.Für die Berechnung der höchstens zu erwartenden Bandbreiten gemäß Absatz eins, wird jedes 100m Rasterelement jenem Sendestandort zugeordnet, der basierend auf Simulationsmodellen der Auskunftspflichtigen für dieses Rasterelement die stärkste Feldstärke am Empfangsort (Mittelpunkt des Rasterelements) erreicht. Je eingesetzter Mobilfunktechnologie (Paragraph eins, Ziffer 10, Litera b bis d) ist sodann ausgehend vom Sendestandort in Abhängigkeit von Entfernung, Frequenz und Bebauungsdichte und Abschattung (Höhenmodell) mittels technischer Simulation ein abnehmender Verlauf der höchstens zu erwartenden Bandbreiten zu ermitteln. Ein 100m Rasterelement gilt als versorgt, wenn bezogen auf dessen Mittelpunkt noch eine ausreichende Feldstärke erreicht wird, mit der der Dienst mit der angegebenen Bandbreite am Empfangsort erbracht werden kann.