Investitionskostenersatzverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2023,
römisch fünf
Paragraph 6
09.05.2023
IKEV 2023
91/01 Fernmeldewesen
Diese Verordnung ist auch auf Investitionen im Sinne des Paragraph eins, anzuwenden, die ein Anbieter vor ihrem Inkrafttreten aufgewendet hat. Sie ist auch auf Investitionen anzuwenden, welche gemäß den Paragraphen 94, Absatz eins, oder 97 Absatz eins a, des Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,, erfolgt sind. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Kostenersatzverfahren sind nach dieser Verordnung fortzuführen.
09.05.2023
20012257
NOR40252901