Kurztitel

Patentamtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.06.2023

Abkürzung

PAG

Index

26/03 Patentrecht

Text

An das Patentamt zu zahlende Jahresgebühren

Paragraph 9,

  1. Absatz einsFür europäische Patente sind für die an das im Artikel 86, Absatz 2, EPÜ genannte Jahr anschließenden Jahre Jahresgebühren an das Patentamt zu zahlen.
  2. Absatz 2Die Höhe der gemäß Absatz eins, an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühren bestimmt sich nach Paragraph 6, Absatz 2, mit der Maßgabe, dass für das sechste bis zwanzigste Jahr der Laufzeit des europäischen Patentes jeweils die Jahresgebühren für das sechste bis zwanzigste Jahr zu zahlen sind.
  3. Absatz 3Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.
  4. Absatz 4Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Die erste an das Patentamt zu zahlende Jahresgebühr ist innerhalb eines Jahres, die weiteren Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit zu entrichten.
  5. Absatz 5Bei Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH zu zahlen. Dieser Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingezahlt wird.
  6. Absatz 6Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patentes auf einheitliche Wirkung gemäß Paragraph 14 b, des Patentverträge-Einführungsgesetzes zurückgewiesen, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Zuschlag zu zahlen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40252873