Kurztitel

Musterschutzgesetz 1990

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

20.05.2023

Abkürzung

MuSchG

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Ermächtigte Bedienstete

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend Anmeldungen und registrierte Muster ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Sie sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.
  2. Absatz 2,Paragraph 76, des Patentgesetzes 1970 ist auf die ermächtigten Bediensteten sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Beschlüsse der nach Absatz eins, ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR40252868