Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68 b

Inkrafttretensdatum

20.05.2023

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 68 b,

  1. Absatz eins,Mit Gründen versehene Einsprüche nach Artikel 51, der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, sind innerhalb von zwei Monaten ab der Bezug habenden Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 51, Absatz eins, Unterabsatz 2 dieser Verordnung beim Patentamt zu erheben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist findet nicht statt.
  2. Absatz 2,Verspätete oder nicht nach dem Muster des vorgesehenen Formblattes eingereichte Einsprüche gelten als nicht erhoben.
  3. Absatz 3,Zuständige Behörde für Verfahren nach Artikel 51, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, ist das Patentamt.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40252863