Kurztitel

FTE-Nationalstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

20.05.2023

Abkürzung

FTEG

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Organisation des Stiftungsrats

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDen Vorsitz im Stiftungsrat führen jährlich wechselnd die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bestellten Mitglieder des Stiftungsrats. Der Vorsitzende des Stiftungsrats, im Fall von dessen Verhinderung sein Stellvertreter, hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Stiftungsrats einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
  2. Absatz 2Jedes Mitglied des Stiftungsrats, der Stiftungsvorstand sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung einer Sitzung des Stiftungsrats verlangen.
  3. Absatz 3Der Vorsitzende hat die Entscheidungen des Stiftungsrats gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 2 unter Einbindung der anderen Mitglieder des Stiftungsrats vorzubereiten. Er kann sich dabei der Geschäftsstelle des Forschungs-, Wissenschafts- Innovations- und Technologieentwicklungsrates bedienen. Die erste Sitzung des Stiftungsrates ist von den von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bestellten Mitgliedern des Stiftungsrats gemeinsam einzuberufen.
  4. Absatz 4Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Ein Mitglied des Stiftungsrats kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Beschlüsse des Stiftungsrats bedürfen der Einstimmigkeit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
  5. Absatz 5Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht, zulässig. Absatz 4, gilt sinngemäß. Umlaufbeschlüsse sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) schriftlich fest zu halten, über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Stiftungsrats Bericht zu erstatten.
  6. Absatz 6Über die Sitzungen des Stiftungsrats ist ein Protokoll zu führen, welches den Mitgliedern des Stiftungsrats sowie den in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Bundesministerinnen oder Bundesministern zu übermitteln ist. Das Protokoll ist vom Vorsitzführenden zu unterzeichnen.
  7. Absatz 7Der Stiftungsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20003092

Dokumentnummer

NOR40252832