Kurztitel

FTE-Nationalstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

20.05.2023

Abkürzung

FTEG

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Stiftungsrat

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDer Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, wobei nach Möglichkeit auf eine gendergerechte ausgeglichene Repräsentanz zu achten ist. Je ein Mitglied ist
    1. Ziffer eins
      von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
    2. Ziffer 2
      von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
    3. Ziffer 3
      von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
    4. Ziffer 4
      von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und
    5. Ziffer 5
      von der Oesterreichischen Nationalbank
    jeweils auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Weiters gehören dem Stiftungsrat mit beratender Stimme der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Forschungs-, Wissenschafts- Innovations- und Technologieentwicklungsrates (Paragraph eins, des FWIT-Rat-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,) an.
  2. Absatz 2Zu Mitgliedern des Stiftungsrats dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Mitglieder der Geschäftsführung von Fördereinrichtungen, die aus Mitteln der Stiftung begünstigt werden, können nicht Mitglieder des Stiftungsrats sein. Dem Stiftungsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
  3. Absatz 3Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrats endet:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf der Funktionsperiode,
    2. Ziffer 2
      durch Zurücklegung der Funktion oder
    3. Ziffer 3
      durch Abberufung gemäß Absatz 4,
    Im Fall der Ziffer 2 und 3 ist vom jeweiligen Bestellungsberechtigten unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.
  4. Absatz 4Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Bundesministerinnen und Bundesminister und die Oesterreichische Nationalbank haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrats abzuberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
    2. Ziffer 2
      nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
    3. Ziffer 3
      dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
    4. Ziffer 4
      grobe Pflichtverletzung vorliegt.
  5. Absatz 5Den Mitgliedern des Stiftungsrats gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzusetzen ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20003092

Dokumentnummer

NOR40252831