Kurztitel

Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

ISBG

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 21, Absatz 2,

Text

Stiftungsrat

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDer Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind, wobei
    1. Ziffer eins
      drei Mitglieder von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit sowie
    2. Ziffer 2
      drei Mitglieder von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit
    des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorzuschlagen sind. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig.
  2. Absatz 2Zu Mitgliedern des Stiftungsrates dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Mitglieder der Geschäftsführung von Einrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, die aus Mitteln der Stiftung begünstigt werden, dürfen nicht Mitglieder des Stiftungsrates sein.
  3. Absatz 3Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrates endet:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf der Funktionsperiode,
    2. Ziffer 2
      durch Zurücklegung der Funktion oder
    3. Ziffer 3
      durch Abberufung gemäß Absatz 5,
    Im Fall der Ziffer 2, und 3 ist von der zur Bestellung berechtigten Bundesministerin oder dem zur Bestellung berechtigten Bundesminister unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.
  4. Absatz 4Folgende Personen dürfen dem Stiftungsrat nicht angehören:
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder
      1. Litera a
        von anderen Organen der Stiftung,
      2. Litera b
        von Organen des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates,
      Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,)
      1. Litera d
        von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
      2. Litera e
        der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
    2. Ziffer 2
      Funktionäre einer politischen Partei,
    3. Ziffer 3
      Personen, die eine der in Ziffer eins, Litera e, oder Ziffer 2, genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
    4. Ziffer 4
      Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie
    5. Ziffer 5
      Personen, die bereits sechs oder mehr Mandate in Aufsichtsorganen wahrnehmen.
  5. Absatz 5Die gemäß Absatz eins, zur Bestellung berechtigten Bundesministerinnen und Bundesminister haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrates mit Bescheid abzuberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
    2. Ziffer 2
      nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
    3. Ziffer 3
      dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
    4. Ziffer 4
      grobe Pflichtverletzung vorliegt.
  6. Absatz 6Den Vorsitz im Stiftungsrat führen jährlich wechselnd
    1. Ziffer eins
      ein auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bestelltes Mitglied und
    2. Ziffer 2
      ein auf Vorschlag von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bestelltes Mitglied.
  7. Absatz 7Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden obliegt
    1. Ziffer eins
      einem auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bestellten Mitglied, wenn ein auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Absatz 6, Ziffer eins,), und
    2. Ziffer 2
      einem auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bestelltes Mitglied, wenn ein auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Absatz 6, Ziffer 2,).
  8. Absatz 8Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates bzw. im Verhinderungsfall die Stellvertreterin oder der Stellvertreter hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Stiftungsrates einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
  9. Absatz 9Jedes Mitglied des Stiftungsrates sowie der Stiftungsvorstand können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung einer Sitzung des Stiftungsrates verlangen.
  10. Absatz 10Die Aufgaben des Stiftungsrates sind
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung über
      1. Litera a
        die Förderung von Anträgen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sowie
      2. Litera b
        die Vergabe von Stipendien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,
    2. Ziffer eins a
      die Beschlussfassung über die Operationalisierung von Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 4, auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes,
    3. Ziffer 2
      die Beschlussfassung über die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 15, auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,
    4. Ziffer 3
      die Entscheidung über die Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 16, auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,
    5. Ziffer 4
      die Entscheidung über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Aktionslinien der Stiftung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates,
    6. Ziffer 5
      die Entscheidung über die vom wissenschaftlichen Beirat ausgearbeiteten Dreijahresprogramme zur Operationalisierung von Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 4,,
    7. Ziffer 6
      die Entscheidung über
      1. Litera a
        die Ausschreibungen im Rahmen von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, sowie
      2. Litera b
        die jeweils zuständigen Agenturen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis d nach Kenntnisnahme der Empfehlungen des wissenschaftlichen Beirates,
    8. Ziffer 7
      die Entscheidung über die Aufnahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Kriterien gemäß Paragraph 3, Absatz 5, nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates,
    9. Ziffer 8
      die Entscheidung in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates und Zustimmung des Aufsichtsorganes sowie
    10. Ziffer 9
      die Beschlussfassung über den Bericht des Stiftungsvorstandes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 8,
    11. Ziffer 10
      das Qualitätssicherungsverfahren bei der Vergabe von Förderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, sofern es sich nicht um Ausschreibungen handelt.
  11. Absatz 11Die oder der Vorsitzende hat die Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß Absatz 10, vorzubereiten und kann sich hierzu der OeAD-GmbH bedienen. Die erste Sitzung des Stiftungsrates ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuberufen.
  12. Absatz 12Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Absatz eins,), darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, anwesend sind. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
  13. Absatz 13Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht, zulässig. Absatz 12, gilt sinngemäß. Umlaufbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden bzw. der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter schriftlich festzuhalten. Über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Stiftungsrates Bericht zu erstatten.
  14. Absatz 14Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das den Mitgliedern des Stiftungsrates zu übermitteln ist. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzführenden zu unterzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20009787

Dokumentnummer

NOR40252816