Absatz einsDer Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind, wobei
- Ziffer einsdrei Mitglieder von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit sowie
- Ziffer 2drei Mitglieder von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit
des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorzuschlagen sind. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig.