Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a,

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

Mitglieder des Präsidiums

Paragraph 8 a,

  1. Absatz einsDas Präsidium besteht aus
    1. Ziffer eins
      der Präsidentin oder dem Präsidenten (Paragraph 7,),
    2. Ziffer 2
      einer kaufmännischen Vizepräsidentin oder einem kaufmännischen Vizepräsidenten sowie
    3. Ziffer 3
      drei wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Präsidiums sind wie folgt zu wählen bzw. bestellen:
    1. Ziffer eins
      Die Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind vom Aufsichtsrat öffentlich auszuschreiben.
    2. Ziffer 2
      Die Delegiertenversammlung hat aus den gemäß Ziffer eins, eingelangten Bewerbungen einen Dreiervorschlag für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten zu erstellen.
    3. Ziffer 3
      Die Präsidentschaftskandidatinnen und Präsidentschaftskandidaten gemäß Ziffer 2, haben aus den gemäß Ziffer eins, eingelangten Bewerbungen drei Personen für die Funktion als wissenschaftliche Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten (Absatz eins, Ziffer 3,) auszuwählen. Die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Funktion der wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten
      1. Litera a
        bilden zusammen mit der Präsidentschaftskandidatin oder dem Präsidentschaftskandidaten den Wahlvorschlag und
      2. Litera b
        dürfen gleichzeitig mehreren Wahlvorschlägen angehören.
    4. Ziffer 4
      Das Präsidium, mit Ausnahme der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten, ist vom Aufsichtsrat in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit aus den Wahlvorschlägen gemäß Ziffer 3, zu wählen.
    5. Ziffer 5
      Der Aufsichtsrat hat nach Anhörung der gemäß Ziffer 4, gewählten Präsidentin oder des gemäß Ziffer 4, gewählten Präsidenten die kaufmännische Vizepräsidentin oder den kaufmännischen Vizepräsidenten nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, zu bestellen.
  3. Absatz 3Die in Absatz eins, angeführten Mitglieder sind für jeweils vier Jahre zu wählen bzw. zu bestellen. Die Funktionen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, dürfen nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausgeübt werden; in diesen Fällen ist die Wiederwahl für eine spätere Funktionsperiode zulässig. Für die Funktion gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist die Wiederwahl unbeschränkt zulässig.
  4. Absatz 4Wenn die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse an der Wiederwahl bekannt gibt, so kann die Wiederwahl
    1. Ziffer eins
      der Präsidentin oder des Präsidenten (Absatz eins, Ziffer eins,) sowie
    2. Ziffer 2
      der von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur Wiederwahl vorgeschlagenen wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (Absatz eins, Ziffer 3,)
    ohne Ausschreibung erfolgen, wenn die Delegiertenversammlung und der Aufsichtsrat jeweils mit Dreiviertelmehrheit zustimmen.
  5. Absatz 5Wenn die amtierende kaufmännische Vizepräsidentin oder der amtierende kaufmännische Vizepräsident vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse an der Wiederwahl bekannt gibt, so kann die Wiederwahl ohne Ausschreibung, jedoch nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten erfolgen, wenn die Delegiertenversammlung und der Aufsichtsrat jeweils mit Dreiviertelmehrheit zustimmen.
  6. Absatz 6Alle nicht zur Wiederwahl gemäß Absatz 4, Ziffer 2, vorgeschlagenen Funktionen sowie alle Funktionen gemäß Absatz 4 und 5, die bei der Wiederwahl nicht die erforderliche Dreiviertelmehrheit erhalten haben, sind gemäß Absatz 2, zu wählen bzw. bestellen.
  7. Absatz 7Als Mitglieder des Präsidiums dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die
    1. Ziffer eins
      über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und in der Lage sind, die Aufgaben eines Mitgliedes des Präsidiums wahrzunehmen,
    2. Ziffer 2
      verantwortungsvolle Positionen, insbesondere in den Bereichen Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, innehaben oder innehatten und
    3. Ziffer 3
      auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben des Wissenschaftsfonds leisten können.
  8. Absatz 8Folgende Personen dürfen dem Präsidium nicht angehören:
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder
      1. Litera a
        von anderen Organen des Wissenschaftsfonds, mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten des Wissenschaftsfonds,
      2. Litera b
        von Organen des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates
      Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,)
      1. Litera d
        von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
      2. Litera e
        der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
    2. Ziffer 2
      Funktionäre einer politischen Partei,
    3. Ziffer 3
      Personen, die eine der in Ziffer eins, Litera e, oder Ziffer 2, genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
    4. Ziffer 4
      Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie
    5. Ziffer 5
      Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40252812