Der Aufsichtsrat hat nach Anhörung der gemäß Z 4 gewählten Präsidentin oder des gemäß Z 4 gewählten Präsidenten die kaufmännische Vizepräsidentin oder den kaufmännischen Vizepräsidenten nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, zu bestellen.Der Aufsichtsrat hat nach Anhörung der gemäß Ziffer 4, gewählten Präsidentin oder des gemäß Ziffer 4, gewählten Präsidenten die kaufmännische Vizepräsidentin oder den kaufmännischen Vizepräsidenten nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, zu bestellen.