Einführung des Klimatickets
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 363 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2023,
römisch fünf
Anlage 4
29.04.2023
30.09.2023
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
„Servicestelle“ ist jede bediente (nicht: Automat) und stationäre (nicht: Lenkerin bzw. Lenker, Zugbegleiterin bzw. Zugbegleiter) Vertriebsstelle der zum Vertrieb des Tickets berechtigten Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen, z. B. Schalter, Kundenservicecenter.
Folgende Kategorien des KlimaTicket Ö stehen zur Verfügung:
Das KlimaTicket Ö Bundesheer gilt frühestens einen Tag vor Beginn des Grundwehrdienstes, des Wehrdienstes als Zeitsoldat oder des Ausbildungsdienstes, welcher auf dem Ticket aufgedruckt ist, und endet maximal nach sechs Monaten und zwei Tagen mit dem auf dem Ticket aufgedruckten Gültigkeitsende. Sofern das Ticket erst nach Beginn des jeweiligen Wehrdienstes eingeholt wird, verkürzt sich der Gültigkeitszeitraum dementsprechend und endet jedenfalls mit dem auf das Ende des jeweiligen Wehrdienstes folgenden Tag. Personen, die den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst absolvieren, können zwei aufeinanderfolgende KlimaTicket Ö Bundesheer mit der maximalen Gültigkeitsdauer ausgestellt werden.
Das KlimaTicket Ö Zivildienst gilt frühestens ab dem Beginn des Zivildienstes, welcher auf dem Ticket aufgedruckt ist, und endet nach neun Monaten mit dem auf dem Ticket aufgedruckten Gültigkeitsende. Sofern das Ticket erst nach Beginn des Zivildienstes eingeholt wird, verkürzt sich der Gültigkeitszeitraum dementsprechend und endet jedenfalls mit Ende des Zivildienstes.
Das KlimaTicket Ö Bundesheer ist für alle Personen, die den Grundwehrdienst, Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst (Anspruchsberechtigte gemäß Paragraph 8, Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF) leisten, für die Dauer ihres Dienstes sowie einen Tag vor Beginn und einen Tag nach Ende des Dienstes verfügbar. Bei einer Fahrscheinkontrolle ist ein amtlicher Lichtbildausweis oder die e-card mit Foto vorzuweisen.
Das KlimaTicket Ö Zivildienst ist für alle Zivildienstleistende (Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, idgF) für die Dauer ihres Zivildienstes verfügbar. Bei einer Fahrscheinkontrolle ist ein amtlicher Lichtbildausweis oder die e-card mit Foto vorzuweisen.
(_________________
Anmerkung eins, : Ziffer 29, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2023, lautet: „In der Beilage 4 wird Paragraph 11, Absatz 4, wie folgt geändert: „(7) Bei einem Ausdruck …“ Gemeint ist wohl: „In der Beilage 4 wird Paragraph 11, Absatz 4, wie folgt geändert: „(4) Bei einem Ausdruck …“)
Art des Entgelts | Höhe |
Ersatzleistungsentgelt für die Ersatzausstellung bzw. Änderungsausstellung | € 10 |
Aufzahlungsentgelt | € 250“ |
Nostalgiebahn, Tourismusbahn, Vorname, Vertragsdaten
02.10.2023
20011636
NOR40252797