Kurztitel

Zahlenmäßige Beschränkung für Frequenzzuteilungen durch die Regulierungsbehörde

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.04.2023

Abkürzung

ZaBe-V 2023

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Mit dieser Verordnung wird für jene Frequenzbereiche, für die gemäß Paragraph 11, Absatz 3, TKG 2021 die Überlassung an die Regulierungsbehörde zur Verwaltung im Frequenznutzungsplan der Frequenznutzungsverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2023,, festgelegt wurde (harmonisierte ECS-Frequenzen für Mobilfunk und Breitband), die Festlegung getroffen, ob die Zuteilung eines Frequenzteilbereiches zahlenmäßig beschränkt wird oder eine zahlenmäßige Beschränkung nicht erfolgt.
  2. Absatz 2,Die Rechte und Pflichten betreffend jene Frequenzbereiche, für die keine Festlegung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, TKG 2021 getroffen wurde, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

20012254

Dokumentnummer

NOR40252789