Absatz eins,Mit dieser Verordnung wird für jene Frequenzbereiche, für die gemäß Paragraph 11, Absatz 3, TKG 2021 die Überlassung an die Regulierungsbehörde zur Verwaltung im Frequenznutzungsplan der Frequenznutzungsverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2023,, festgelegt wurde (harmonisierte ECS-Frequenzen für Mobilfunk und Breitband), die Festlegung getroffen, ob die Zuteilung eines Frequenzteilbereiches zahlenmäßig beschränkt wird oder eine zahlenmäßige Beschränkung nicht erfolgt.