Kurztitel

Gebühren der Legalisatoren in Tirol und Vorarlberg

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2023

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Gebühren der Legalisatoren für die Beglaubigung einer Unterschrift werden festgesetzt
    1. Litera a
      bei einem Wert bis 700 Euro mit
      3 Euro,
    2. Litera b
      bei einem Wert über 700 Euro bis 3 000 Euro mit
      7 Euro,
    3. Litera c
      bei einem Wert über 3 000 Euro bis 7 000 Euro mit
      9 Euro,
    4. Litera d
      bei einem Wert über 7 000 Euro bis 35 000 Euro mit
      24 Euro,
    5. Litera e
      bei einem Wert über 35 000 Euro mit
      31 Euro,
    6. Litera f
      bei unbestimmtem Wert mit
      3 Euro.
  2. Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage ist jene der Gerichtsgebühren für gerichtliche Beglaubigungen.
  3. Absatz 3,Sind auf einer Urkunde die Unterschriften zweier oder mehrerer gleichzeitig erscheinender Personen zu beglaubigen, so beträgt die Legalisatorgebühr für die zweite und jede weitere Unterschrift die Hälfte der gemäß Absatz eins, festgesetzten Gebühren.
  4. Absatz 4,In geringfügigen Grundbuchssachen (Paragraph 34, GBG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,) mit einem Wert bis 140 Euro hat die Entrichtung der Legalisatorgebühren zu entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012253

Dokumentnummer

NOR40252764