Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 57 aus 2023,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.06.2023
22.12.2022
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ständigen Schiedshof über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich
StF: BGBl. III Nr. 57/2023
Deutsch, Englisch
Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Amtssitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, wurde hergestellt.
Die Mitteilungen gemäß Artikel 21, Absatz eins, des Abkommens wurden am 22. März bzw. 24. März 2023 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung mit 1. Juni 2023 in Kraft.
Die Österreichische Bundesregierung (im Folgenden als „Regierung“ bezeichnet) und der Ständige Schiedshof (im Folgenden als „Schiedshof“ bezeichnet),
IN DER ERWÄGUNG, dass
die Internationale Schiedsgerichtsbarkeit ein bevorzugtes Mittel zur friedlichen Schlichtung internationaler Streitigkeiten darstellt;
die Gründung des Schiedshofes durch das Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle aus dem Jahr 18991 („Übereinkommen aus 1899“) im Rahmen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz erfolgte, die einberufen wurde „mit dem Ziel, die wirksamsten Mittel zu suchen, um allen Völkern die Wohltaten wahren und dauerhaften Friedens zu sichern“;
das Übereinkommen aus 1899 durch die Annahme des Übereinkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle aus dem Jahr 19072 („Übereinkommen aus 1907“) im Rahmen der römisch II. Haager Friedenskonferenz abgeändert wurde;
die Vertragsparteien sich in den Übereinkommen aus 1899 und 1907 verpflichtet haben, den Schiedshof jederzeit als eine globale Einrichtung zur Schlichtung internationaler Streitigkeiten unter Mitwirkung Dritter zugänglich zu erhalten;
es zur Förderung der Ziele der Übereinkommen aus 1899 und 1907 wesentlich ist, dass die Mitgliedsstaaten in allen Regionen der Welt Zugang zu den Leistungen für die Schlichtung internationaler Streitigkeiten genießen, die vom Schiedshof zur Verfügung gestellt werden;
die Republik Österreich Vertragspartei der Übereinkommen aus 1899 und 1907 ist und der Generalsekretär des Schiedshofes die Republik Österreich eingeladen hat, ein Sitzstaat für die Schiedsgerichtsbarkeit, Mediations- und Schlichtungstätigkeit und die Internationalen Untersuchungskommissionen des Schiedshofes sowie für ein Büro des Schiedshofes in Wien zu werden;
die Regierung die Einladung des Generalsekretärs des Schiedshofes angenommen hat;
SIND wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in RGBl. Nr. 173/1913.
2 Kundgemacht in RGBl. Nr. 177/1913.
Mediationstätigkeit
28.04.2023
20012251
NOR40252759