Absatz eins,Alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, welche nicht im Verhandlungswege beigelegt werden können, sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften des Ständigen Schiedshofes für Schiedsverfahren zwischen internationalen Organisationen und Staaten, in der mit dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens gültigen Fassung, durch Einzelrichter endgültig entscheidet. Die Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich dient als Ernennungsstelle. Jede Partei kann jedoch die Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich ersuchen, unverzüglich einen solchen Schiedsrichter zu ernennen, um einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen zur Wahrung ihrer Rechte gemäß diesem Abkommen zu prüfen. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Wien und die im Verfahren zu verwendende Sprache ist Englisch.