(4)Absatz 4,Sofern in einem Dokument gemäß Abs. 3 nicht anders geregelt, enden die Vorrechte und Befreiungen gemäß Abs. 1 und 2 nach fünfzehn aufeinander folgenden Tagen ab dem Tag, an dem die Anwesenheit des Schiedsrichters oder des Teilnehmers am Verfahren vom Schiedshof nicht mehr benötigt wird, sofern das Gebiet der Republik Österreich innerhalb dieses Zeitraumes verlassen werden konnte.Sofern in einem Dokument gemäß Absatz 3, nicht anders geregelt, enden die Vorrechte und Befreiungen gemäß Absatz eins und 2 nach fünfzehn aufeinander folgenden Tagen ab dem Tag, an dem die Anwesenheit des Schiedsrichters oder des Teilnehmers am Verfahren vom Schiedshof nicht mehr benötigt wird, sofern das Gebiet der Republik Österreich innerhalb dieses Zeitraumes verlassen werden konnte.