Absatz eins,Die Regierung wird, nach Maßgabe des österreichischen Rechts, alle Maßnahmen setzen, die notwendig sind, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise in die und den Aufenthalt in der Republik Österreich zu erleichtern, und sie wird ihrer Ausreise aus der Republik Österreich keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, dass sie bei ihren Reisen zu den und von den Räumlichkeiten nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteilwerden lassen:
- Absatz a,Angestellte des Schiedshofes und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
- Absatz b,Schiedsrichter in Verfahren, die in der Republik Österreich stattfinden;
- Absatz c,Teilnehmer an Verfahren, die in der Republik Österreich stattfinden.