Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung explosionsfähige Atmosphären

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2023

Abkürzung

LF-VEXAT

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des Paragraph 202, LAG.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      das Verwenden von explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen (das sind Arbeitsstoffe, die, ohne gasförmig zu sein, auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und, wenn sie unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren) oder chemisch instabilen Stoffen und
    2. Ziffer 2
      die Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen gemäß der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung.
  3. Absatz 3,Wenn explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als -20° C oder mehr als +60° C) auftreten können, ist Paragraph 3, Absatz 2, dieser Verordnung nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012249

Dokumentnummer

NOR40252690