Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2023

Abkürzung

LF-VbA

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen (Paragraph 223, Absatz eins, und 7 LAG) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.
  2. Absatz 2,Im Sinne des Paragraph 223, Absatz 7, LAG sind
    1. Ziffer eins
      Mikroorganismen: alle zellularen oder nichtzellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;
    2. Ziffer 2
      Zellkulturen: in-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.
  3. Absatz 3,Beabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist.
  4. Absatz 4,Unbeabsichtigte Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach Paragraph 224, LAG ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012248

Dokumentnummer

NOR40252675