Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.06.2023

Abkürzung

LF-BRF-VO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Art und Weise der Auflösung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Betriebs(Gruppen)versammlung hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wird (Paragraph eins,), auch eine nähere Regelung über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung seiner Mittel für den Fall der dauernden Betriebseinstellung zu beschließen. Später gefasste Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebseinstellung gefasst wurden oder in angemessener Weise bei der Verwendung des Fondsvermögens auch jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer berücksichtigen, die innerhalb des letzten Jahres vor der Betriebseinstellung ausgeschieden sind.
  2. Absatz 2,Die bzw. der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat jeden Beschluss über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung seiner Mittel der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben und durch Anschlag oder durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung im Betrieb kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

20012246

Dokumentnummer

NOR40252627