Absatz eins,Wer
- Ziffer einsgegen die Vorgaben des Artikel 3, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Interbankenentgelte für Debitkartentransaktionen von Verbrauchern verstößt,
- Ziffer 2gegen die Vorgaben des Artikel 4, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Interbankenentgelte für Transaktionen mit Verbraucher-Kreditkarten verstößt,
- Ziffer 3gegen die Vorgaben des Artikel 6, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend die Lizenzvergabe verstößt,
- Ziffer 4gegen die Vorgaben des Artikel 7, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend die Trennung von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen verstößt,
- Ziffer 5gegen die Vorgaben des Artikel 8, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Co-Badging und die Wahl der Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung verstößt,
- Ziffer 6gegen die Vorgaben des Artikel 9, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Entgeltaufschlüsselung verstößt,
- Ziffer 7gegen die Vorgaben des Artikel 10, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend die Pflicht zur Akzeptanz aller Karten verstößt,
- Ziffer 8gegen die Vorgaben des Artikel 11, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Lenkungsregeln verstößt,
- Ziffer 9gegen die Vorgaben des Artikel 12, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Information an den Zahlungsempfänger bei einzelnen kartengebundenen Zahlungsvorgängen verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bundeswettbewerbsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.