Kurztitel

Interbankenentgeltevollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.04.2023

Abkürzung

IEVG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      gegen die Vorgaben des Artikel 3, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Interbankenentgelte für Debitkartentransaktionen von Verbrauchern verstößt,
    2. Ziffer 2
      gegen die Vorgaben des Artikel 4, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Interbankenentgelte für Transaktionen mit Verbraucher-Kreditkarten verstößt,
    3. Ziffer 3
      gegen die Vorgaben des Artikel 6, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend die Lizenzvergabe verstößt,
    4. Ziffer 4
      gegen die Vorgaben des Artikel 7, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend die Trennung von Kartenzahlverfahren und abwickelnden Stellen verstößt,
    5. Ziffer 5
      gegen die Vorgaben des Artikel 8, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Co-Badging und die Wahl der Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung verstößt,
    6. Ziffer 6
      gegen die Vorgaben des Artikel 9, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Entgeltaufschlüsselung verstößt,
    7. Ziffer 7
      gegen die Vorgaben des Artikel 10, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend die Pflicht zur Akzeptanz aller Karten verstößt,
    8. Ziffer 8
      gegen die Vorgaben des Artikel 11, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Lenkungsregeln verstößt,
    9. Ziffer 9
      gegen die Vorgaben des Artikel 12, der Verordnung (EU) 2015/751 betreffend Information an den Zahlungsempfänger bei einzelnen kartengebundenen Zahlungsvorgängen verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bundeswettbewerbsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Die Bundeswettbewerbsbehörde hat Geldstrafen bis zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen juristische Personen zu verhängen, wenn ein Verstoß gegen Absatz eins, zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehat.
  3. Absatz 3,Juristische Personen können wegen Verstößen gemäß Absatz eins, ebenso verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 2, genannte Person die Begehung eines in Absatz eins, genannten Verstoßes zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
  4. Absatz 4,Bei der Berechnung des weltweiten Gesamtumsatzes ist Paragraph 22, des Kartellgesetzes 2005 –KartG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die von der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß Paragraph 5, Absatz eins, verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

20012226

Dokumentnummer

NOR40252293