Kurztitel

Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

14.04.2023

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz eins,).

Text

Allgemeines

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung dient der Umsetzung und Präzisierung von Bestimmungen zur Regelung der Verfahren bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß der Paragraphen 29 a bis 42 und 45 MinStG 2022, Paragraphen 14 a bis 27 und 30 BierStG 2022, Paragraphen 37 a bis 50 und 53 AlkStG 2022 und Paragraphen 16 a bis 28 und 30 a TabStG 2022, mit denen die Regelungen der Systemrichtlinie (Paragraph 2, Ziffer eins,) zur Beförderung unter Steueraussetzung (Artikel 20 bis 31) und zur Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr (Artikel 32 bis 42) in österreichisches Recht umgesetzt wurden, und ergänzt die dazu ergangenen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (Paragraph 2, Ziffer 2,) und der Durchführungsverordnung (Paragraph 2, Ziffer 3,).
  2. Absatz 2,Soweit sich Verweise auf zuständige Behörden in den in Absatz eins, genannten EU-Rechtsvorschriften auf Beförderungen im, aus dem oder in das Steuergebiet beziehen, ist das Zollamt Österreich zuständige Behörde.
  3. Absatz 3,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20012224

Dokumentnummer

NOR40252136