Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Lehrplan der Volksschule

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Grundstufe römisch eins sind für Kinder, die die Vorschulstufe besuchen, als verbindliche Übungen vorzusehen: Religion, Deutsch, mathematische Früherziehung, Sachbegegnung, Verkehrs- und Mobilitätsbildung, Kunst und Gestaltung, Musik, Rhythmik, Spiel, Technik und Design, Bewegung und Sport.
  2. Absatz 2,Im Lehrplan (Paragraph 6,) der 1. bis 4. Schulstufe sind vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design, Bewegung und Sport;
    2. Ziffer 2
      als verbindliche Übungen: Verkehrs- und Mobilitätsbildung; für Schüler, die für den zweisprachigen Unterricht an Volksschulen für sprachliche Minderheiten angemeldet sind, ist eine lebende Fremdsprache als unverbindliche Übung vorzusehen;
    3. Ziffer 3
      eine lebende Fremdsprache in der Grundstufe römisch eins als verbindliche Übung und in der Grundstufe römisch zwei als Pflichtgegenstand und für zumindest teilweise englischsprachig geführte Schulen Englisch als Unterrichtssprache.
  3. Absatz 3,Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Oberstufe sind vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltbildung, Physik und Chemie, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport;
    2. Ziffer 2
      als verbindliche Übung: Bildungs- und Berufsorientierung in der 7. und 8. Schulstufe.
  4. Absatz 4,Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Volksschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, daß ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2008,)

Schlagworte

Bildungsaufgabe, Verkehrserziehung, Verkehrsbildung

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40252101