Absatz eins,Terroristische Straftaten sind
- Ziffer einsMord (Paragraph 75,),
- Ziffer 2Körperverletzungen nach den Paragraphen 83 bis 87,
- Ziffer 3erpresserische Entführung (Paragraph 102,),
- Ziffer 4schwere Nötigung (Paragraph 106,),
Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2023,)
- Ziffer 6schwere Sachbeschädigung (Paragraph 126,), Datenbeschädigung (Paragraph 126 a,) und Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (Paragraph 126 b,), wenn dadurch eine Gefahr für das Leben eines anderen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß entstehen kann oder viele Computersysteme (Paragraphen 126 a, Absatz 3, 126 b, Absatz 3,) oder wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur (Paragraphen 126 a, Absatz 4, Ziffer 2, 126 b, Absatz 4, Ziffer 2,) beeinträchtigt werden,
- Ziffer 7vorsätzliche Gemeingefährdungsdelikte (Paragraphen 169, 171, 173, 175, 176, 177 a, 177 b, 178,) oder vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt (Paragraph 180,),
- Ziffer 8Luftpiraterie (Paragraph 185,),
- Ziffer 9vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt (Paragraph 186,),
- Ziffer 9 aAufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten (Paragraph 282 a,) oder
- Ziffer 10eine nach Paragraph 50, des Waffengesetzes 1996, Paragraph 43, des Sprengmittelgesetzes 2010 oder Paragraph 7, des Kriegsmaterialgesetzes vorsätzliche strafbare Handlung,
wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.