Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2023,
BG
Paragraph 50
21.04.2023
WTBG 2017
36 Wirtschaftstreuhänder
Öffentliche Bestellungen sind nichtig und vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG für nichtig zu erklären, wenn zum Zeitpunkt der Aushändigung der Bestellungsurkunde eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.
20.04.2023
20009983
NOR40252057