Absatz eins,Beeidigungen und Gelöbnisse sind vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder von einem von ihm bestellten Vertreter vorzunehmen. Die Eides- und Gelöbnisabnahme mittels schriftlicher Erklärung ist zulässig.
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2023,
BG
Paragraph 48
21.04.2023
WTBG 2017
36 Wirtschaftstreuhänder
Die Einfügung einer religiösen Bekräftigung ist zulässig.
Eidesabnahme
20.04.2023
20009983
NOR40252056