(3)Absatz 3,Wer es entgegen Art. 6 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EU) 2021/1230 unterlässt,Wer es entgegen Artikel 6, Absatz eins, oder 3 der Verordnung (EU) 2021/1230 unterlässt,
auf den Kontoauszügen seines Zahlungsdienstnutzers oder auf einer Anlage dazu den IBAN und den BIC bekannt zu geben,
einem Zahlungsdienstnutzer auf Anfrage dessen IBAN sowie den BIC mitzuteilen,
einen Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig vor rechtswirksamer Vereinbarung über zusätzliche Entgelte und über deren Höhe zu informieren, die verrechnet werden, weil der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister den Auftrag zur Ausführung einer grenzüberschreitenden Zahlung
ohne Angaben des IBAN oder
ohne Angaben des BIC, sofern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 vorgesehen, für das Zahlungskonto in dem anderen Mitgliedstaat erteilt oder
die nach Z 3 erhobenen Entgelte angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet zu gestalten,die nach Ziffer 3, erhobenen Entgelte angemessen und an den anfallenden Kosten ausgerichtet zu gestalten,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 13, BGBl. I Nr. 33/2023)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2023,)