Absatz eins,Die FMA hat die Einhaltung der Paragraphen 5 und 6 sowie des 2. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt in Bezug auf die Einhaltung des Paragraph 36, BWG durch Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Litera b, dieses Bundesgesetzes in Österreich im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und in Bezug auf die Einhaltung des Paragraph 36, BWG durch Zahlungsinstitute mit Sitz in Österreich gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Litera a, dieses Bundesgesetzes.