Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

21.04.2023

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

5. Hauptstück
Aufsicht, Strafbestimmungen und sonstige Maßnahmen

1. Abschnitt
Aufsicht

Zuständige Behörde

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Die FMA hat die Einhaltung der Paragraphen 5 und 6 sowie des 2. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Gleiches gilt in Bezug auf die Einhaltung des Paragraph 36, BWG durch Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Litera b, dieses Bundesgesetzes in Österreich im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und in Bezug auf die Einhaltung des Paragraph 36, BWG durch Zahlungsinstitute mit Sitz in Österreich gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, Litera a, dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Weiters ist die FMA zuständig für die Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen
    1. Ziffer eins
      das 2., 3. und 4. Hauptstück dieses Bundesgesetzes, welche gemäß den Paragraphen 99 bis 102 zu ahnden sind
    2. Ziffer 2
      die Verordnung (EU) 2021/1230 und
    3. Ziffer 3
      die Verordnung (EU) Nr. 260/2012,
    die durch Zahlungsdienstleister gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 sowie durch Zweigstellen gemäß Paragraph 27, begangen werden.
  3. Absatz 3,Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammenzuarbeiten. Paragraph 79, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht gelten:
    1. Ziffer eins
      an die Stelle des Verweises auf Paragraph 73, BWG in Paragraph 79, Absatz 2, BWG tritt Paragraph 14, dieses Bundesgesetzes;
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des Verweises auf Paragraph 44, BWG in Paragraph 79, Absatz 2, BWG tritt Paragraph 25, dieses Bundesgesetzes;
    3. Ziffer 3
      an die Stelle des Verweises auf Paragraph 74, BWG in Paragraph 79, Absatz 2, BWG treten Paragraph 26 und Paragraph 86, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 4,Bei der Zusammenarbeit mit anderen Behörden ist Paragraph 72, BWG anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die FMA hat im Internet folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:
    1. Ziffer eins
      Den Wortlaut der im Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;
    2. Ziffer 2
      die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Zahlungsinstitutsaufsicht;
    3. Ziffer 3
      die Ausübung der in der Richtlinie (EU) 2015/2366 eröffneten Wahlrechte.
  6. Absatz 6,Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach Paragraph 44 a, NBG bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
  7. Absatz 7,Ein Antrag gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 auf befristete Ausnahme von den Anforderungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 für neue Massenzahlverfahren ist bei der FMA zu stellen, sofern der Antragsteller seinen Sitz im Inland hat. Die FMA hat im Verfahren gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen für ein neues Massenzahlverfahren gemäß Artikel 4, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 einzuholen.
  8. Absatz 8,Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf Grundlage dieses Bundesgesetzes sowie der Richtlinie (EU) 2015/2366 erlassenen nationalen und EU-Verordnungen, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EBA zu beteiligen sowie Leitlinien, Empfehlungen und andere von der EBA beschlossenen Maßnahmen zu berücksichtigen. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.

Schlagworte

Niederlassungsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40252035