Absatz eins,Jedes Zahlungsinstitut gemäß Paragraph 4, Ziffer 4,, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr Zahlungsdienste erbringen möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei die folgenden Angaben zu übermitteln:
- Ziffer einsdie Firma, die Firmenbuchnummer und die Anschrift des Zahlungsinstituts;
- Ziffer 2den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt;
- Ziffer 3die Arten von Zahlungsdiensten, die das Zahlungsinstitut dort erbringen möchte;
- Ziffer 4die Angaben gemäß Paragraph 22,, wenn das Zahlungsinstitut beabsichtigt, einen Agenten in Anspruch zu nehmen;
- Ziffer 5die Angaben zum Geschäftsplan (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,) und zum internen Kontrollsystem (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5,) über das Zahlungsdienstgeschäft im Aufnahmemitgliedstaat;
- Ziffer 6eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus der Zweigstelle;
- Ziffer 7die Namen der Geschäftsleiter der Zweigniederlassung.