Kurztitel

Zahlungsdienstegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

21.04.2023

Abkürzung

ZaDiG 2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Österreichische Zahlungsinstitute in Mitgliedstaaten

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Jedes Zahlungsinstitut gemäß Paragraph 4, Ziffer 4,, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr Zahlungsdienste erbringen möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei die folgenden Angaben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Firma, die Firmenbuchnummer und die Anschrift des Zahlungsinstituts;
    2. Ziffer 2
      den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt;
    3. Ziffer 3
      die Arten von Zahlungsdiensten, die das Zahlungsinstitut dort erbringen möchte;
    4. Ziffer 4
      die Angaben gemäß Paragraph 22,, wenn das Zahlungsinstitut beabsichtigt, einen Agenten in Anspruch zu nehmen;
    5. Ziffer 5
      die Angaben zum Geschäftsplan (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,) und zum internen Kontrollsystem (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5,) über das Zahlungsdienstgeschäft im Aufnahmemitgliedstaat;
    6. Ziffer 6
      eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus der Zweigstelle;
    7. Ziffer 7
      die Namen der Geschäftsleiter der Zweigniederlassung.
  2. Absatz 2,Beabsichtigt das Zahlungsinstitut, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten an andere Stellen im Aufnahmemitgliedstaat auszulagern, so hat es die FMA darüber zu informieren.
  3. Absatz 3,Die FMA hat innerhalb von einem Monat nach Erhalt der in Absatz eins, genannten Angaben diese an die gemäß Artikel 22, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannte zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiterzuleiten.
  4. Absatz 4,Stimmt die FMA der Bewertung gemäß Artikel 28, Absatz 2, Richtlinie (EU) 2015/2366 durch die gemäß Artikel 22, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannte zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates nicht zu, hat sie dieser die Gründe für ihre Entscheidung mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Fällt die Bewertung der FMA insbesondere aufgrund der von der gemäß Artikel 22, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates übermittelten Angaben negativ aus, hat sie die Eintragung des Agenten oder der Zweigstelle abzulehnen oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zu löschen.
  6. Absatz 6,Die FMA hat ihre Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz eins, genannten Angaben der gemäß Artikel 22, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates sowie dem Zahlungsinstitut mitzuteilen.
  7. Absatz 7,Agenten oder Zweigstellen dürfen erst nach der Eintragung in das Zahlungsinstitutsregister der FMA gemäß Paragraph 13, Absatz 2, ihre Tätigkeiten im betreffenden Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen.
  8. Absatz 8,Das Zahlungsinstitut hat der FMA den Zeitpunkt mitzuteilen, ab dem es seine Tätigkeiten über den Agenten oder die Zweigstelle in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat aufnimmt. Die FMA hat wiederum die gemäß Artikel 22, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannte zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates hiervon in Kenntnis zu setzen.
  9. Absatz 9,Das Zahlungsinstitut hat der FMA jede relevante Änderung der nach Absatz eins, übermittelten Angaben unverzüglich mitzuteilen. Die FMA hat diese Angaben der gemäß Artikel 22, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates unverzüglich weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40252034