Absatz einsEnthält ein Vorschlag in einer Angelegenheit des Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, oder Litera g, Regelungen, die die Aufnahme oder die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts oder die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter beschränken oder dazu bestehende Regelungen ändern, so hat der Ausschuss vor einer Beschlussfassung zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Regelungen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sind, zugleich nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen und durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (Verhältnismäßigkeitsprüfung) und dass keine direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes vorliegt. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind insbesondere die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 des Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetzes (VPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2021,, angeführten Inhalte zu prüfen, wobei der Umfang der Prüfung im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen muss. Die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung hat unter Berücksichtigung der in Paragraph 5, VPG festgelegten Anforderungen nach dem in der Anlage zum VPG angeführten Prüfschema zu erfolgen. Die wesentlichen Aspekte der vorgenommenen Prüfung und deren Ergebnis sind in geeigneter Form schriftlich darzustellen und dem Vorschlag anzuschließen. Dient die vorgeschlagene Regelung einer Umsetzung von Unionsrecht, so kann eine Verhältnismäßigkeitsprüfung dann unterbleiben, wenn das Unionsrecht die genaue Art und Weise der Umsetzung vorgibt und der Vorschlag diesen Anforderungen entspricht.