(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Laboratorien für:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Laboratorien für:
Naturwissenschaftlich-technische Forschung, Lehre oder Überwachung,
Materialtechnologie, Qualitätskontrolle oder Technische Überwachung,
Medizinische Forschung und Diagnostik,
Pharmazeutische Forschung, Synthese und Analytik ohne Anwendung gentechnischer Prozesse,
Mikrobiologie ohne Anwendung gentechnischer Prozesse.
Ein Laboratorium im Sinne dieser Verordnung ist ein zweckentsprechend eingerichteter Arbeitsraum für die in Z 1 bis 7 genannten Tätigkeiten, in dem mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen und nach physikalischen, physikalisch-chemischen, chemischen oder biologischen Methoden wissenschaftlich-experimentell, analytisch, präparativ, meß- und anwendungstechnisch, auswertend oder überwachend gearbeitet wird.Ein Laboratorium im Sinne dieser Verordnung ist ein zweckentsprechend eingerichteter Arbeitsraum für die in Ziffer eins bis 7 genannten Tätigkeiten, in dem mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen und nach physikalischen, physikalisch-chemischen, chemischen oder biologischen Methoden wissenschaftlich-experimentell, analytisch, präparativ, meß- und anwendungstechnisch, auswertend oder überwachend gearbeitet wird.