Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2023,
BG
Paragraph 9,
01.05.2023
HIKrG
20/06 Konsumentenschutz
(5) Der Kreditgeber darf dem Verbraucher den Kredit nur gewähren, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass es wahrscheinlich ist, dass die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag in der gemäß diesem Vertrag vorgeschriebenen Weise erfüllt werden. Selbst wenn es – etwa im Hinblick auf das Alter des Verbrauchers oder seinen Gesundheitszustand – konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Verbraucher während der Vertragslaufzeit versterben könnte, kann diese Möglichkeit unberücksichtigt bleiben, wenn
20.04.2023
20009367
NOR40252009