Absatz eins,Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht werden und im Inland, in der Europäischen Union oder in Drittstaaten produziert und als nachhaltig ausgewiesen werden, dürfen nicht von Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt stammen, das heißt von Flächen, die im oder nach Jänner 2008 folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen noch diesen Status haben:
- Ziffer einsPrimärwald und andere bewaldete Flächen, das heißt Wald und andere bewaldete Flächen mit einheimischen Arten, in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind;
- Ziffer 2Wald mit großer biologischer Vielfalt oder andere bewaldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert sind oder für die die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung des Rohstoffs den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlief;
- Ziffer 3Flächen, die
- Litera adurch rechtliche Bestimmungen oder von der zuständigen Behörde für Naturschutzzwecke unter Schutz gestellt sind, oder
- Litera bzum Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind vorbehaltlich ihrer Anerkennung durch die Kommission gemäß Artikel 30, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,,
es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Bewirtschaftung zur Gewinnung von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dem Schutzzweck nicht entgegen steht; - Ziffer 4Flächen, die Grünland von mehr als 1 ha mit großer biologischer Vielfalt sind, das heißt von Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand
- Litera aGrünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind (natürliches Grünland) oder
- Litera bkein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grünland) und für das die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die standortangepasste Ernte der Biomasse zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist.
Hierbei gilt die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2014, zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikel 7 b, Absatz 3, Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikel 17, Absatz 3, Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 351 vom 09.12.2014 Seite 3. Als Grünland mit großer biologischer Vielfalt gilt zusätzlich zu Artikel 2, Ziffer eins bis 3 der Verordnung (EU) 1307 aus 2014, auch Grünland mit großer biologischer Vielfalt, das durch die Naturschutzbestimmungen der Länder unter Schutz gestellt ist. Ein allfälliger Nachweis gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) 1307 aus 2014, gilt als erbracht, wenn die Ernte entsprechend den behördlichen Bestimmungen durchgeführt wird.