Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten
- Ziffer einsErfassen, Lagern oder Umfüllen von Milch;
- Ziffer 2Be- oder Verarbeiten und Verpacken (Abfüllen) von Milch oder Milchprodukten (zB Konsum-, Mager-, Sauer-, Haltbar- oder Trockenmilch, Butter, Käse, Joghurt);
- Ziffer 3Weiterverarbeiten von bei der Milchbe- oder -verarbeitung anfallenden Nebenprodukten (zB Molke);
- Ziffer 4Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 3;
- Ziffer 5Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten der Ziffer eins bis 4 einschließlich des Innenreinigens von Behältern für den An- und Abtransport von Milch oder Milchprodukten im Zuge der Tätigkeiten der Ziffer eins bis 3;
in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Molke darf nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.