Absatz eins,Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für Anlagenbetreiber mit Sitz im Inland ausstellen, haben sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat haben, bei der Umweltbundesamt GmbH zu registrieren. Die Umweltbundesamt GmbH hat Zertifizierungsstellen auf Antrag zu registrieren, wenn diese
- Ziffer einseine aufrechte Vereinbarung mit einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zertifizierung von Anlagenbetreibern nachweisen sowie
- Ziffer 2eine Akkreditierung von einer nationalen Akkreditierungsstelle oder eine Anerkennung durch die Umweltbundesamt GmbH nach Maßgabe des Artikel 11, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 nachweisen und
- Ziffer 3sich schriftlich dazu verpflichten, die von dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen und Maßnahmen zu dulden.