Absatz eins,Es sind folgende Daten von den Behörden zu verarbeiten und zu speichern:
- Ziffer einsDaten der Fahrschulen, die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:
- Litera aBezeichnung der Fahrschule, Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Inhabers der Fahrschulbewilligung, im Falle einer Leiterbestellung auch des Leiters der Fahrschule,
- Litera bdie Adresse des Standortes,
- Litera cdie zeitlichen Daten und behördliche Geschäftszahl der Fahrschul-/Betriebsbewilligung,
- Litera dden Umfang der Fahrschulbewilligung, Ermächtigung zur Computerprüfung,
- Litera eNamen und Vornamen der Bediensteten der Fahrschule, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen,
- Litera fNamen, Vornamen und Geburtsdatum des in der Fahrschule beschäftigten Lehrpersonals; die Fahrzeugklassen, für die sie berechtigt sind, die Ausbildung vorzunehmen und Zusatzqualifikationen sowie die Gültigkeitsdauer dieser Berechtigungen,
- Litera gDaten bezüglich Preisvergleich von Fahrschulen und
- Litera hErgebnisse von Fahrschulinspektionen (Datum, festgestellte Mängel, getroffene Veranlassungen und Behebungsfristen) und Anmerkungen zu festgestellten Abweichungen der erfassten Daten.
- Ziffer 2Daten der Fahrschullehrer (Paragraph 116,): Namen, Vornamen und Geburtsdatum, die Fahrzeugklassen für die sie berechtigt sind die Ausbildung vorzunehmen und Zusatzqualifikationen, sowie die Gültigkeitsdauer dieser Berechtigungen; Datum des Ausbildungsbeginns, Datum der abgelegten Prüfungen, Datum der erstmaligen Berechtigungen, allfälliger Widerruf der Berechtigungen.
- Ziffer 3Daten der Fahrlehrer, einschließlich Fahrlehrassistenten (Paragraph 116,): Namen, Vornamen und Geburtsdatum, die Fahrzeugklassen für die sie berechtigt sind die Ausbildung vorzunehmen und Zusatzqualifikationen, sowie die Gültigkeitsdauer dieser Berechtigungen; Datum des Ausbildungsbeginns, Datum der abgelegten Prüfungen, Datum der erstmaligen Berechtigungen, allfälliger Widerruf der Berechtigungen.
- Ziffer 3 aFür die Herstellung des Fahrlehrausweises ist ein Lichtbild der betreffenden Personen in gescannter Form zu speichern, soferne nicht auf das im Führerscheinregister gespeicherte Lichtbild zugegriffen werden kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt auf die im Führerscheinregister gespeicherten Lichtbilder der Personen, die einen Fahrlehrausweis beantragen, zuzugreifen und diese zu verwenden.
- Ziffer 4Daten der Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, die im Kraftfahrbeirat vertreten sind und die im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde ihren Sitz haben:
- Litera aNamen der einzelnen Ausbildungsstellen sowie die Namen des jeweiligen Leiters,
- Litera bdie Adresse der Ausbildungsstellen,
- Litera cNamen und Vornamen der Bediensteten des Vereines, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen,
- Litera dNamen, Vornamen und Geburtsdatum der Instruktoren, Datum der Anerkennung der Instruktorenqualifikation und absolvierte Weiterbildungen.
- Ziffer 5Daten der Betreiber von Mehrphasenausbildungsplätzen (diese Daten sind von der Kommission gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG, der Mehrphasenkommission, zu erfassen):
- Litera aNamen und Vornamen des Betreibers,
- Litera bdie Adresse des Standortes des Platzes,
- Litera cDatum der Anerkennung durch die Mehrphasenkommission,
- Litera dNamen und Vornamen der Bediensteten, die berechtigt sind, auf die Daten des Führerscheinregisters zuzugreifen,
- Litera eNamen, Vornamen und Geburtsdatum der Fahrlehrer und der Instruktoren, die die Fahrsicherheitstrainings durchführen, Datum der Anerkennung der Instruktorenqualifikation und absolvierte Weiterbildungen,
- Litera fErgebnisse von Überprüfungen durch die Mehrphasenkommission gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6 a, FSG, (Datum, festgestellte Mängel, getroffene Veranlassungen und Behebungsfristen).