Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

23.04.2026

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 114, Betrieb der Fahrschule

  1. Absatz eins,Der Fahrschulbesitzer hat der Bezirksverwaltungsbehörde die in seiner Fahrschule verwendeten Lehrpersonen und Änderungen im Stande des Lehrpersonals anzuzeigen.

    Anmerkung : Absatz eins a, aufgehoben durch Ziffer 59,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023,)

  2. Absatz 2,Mit jeder auszubildenden Person ist vom Fahrschulbesitzer ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen; dieser hat den Umfang der von der Fahrschule zu erbringenden Leistung und das vom Auszubildenden zu bezahlende Entgelt zu regeln. Wird der Vertrag durch einen bestellten Fahrschulleiter abgeschlossen, so ist eine Vertragsausfertigung auch dem Fahrschulbesitzer zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Für Schulfahrten verwendete Fahrzeuge müssen durch am Fahrzeug angebrachte Tafeln mit dem Buchstaben „L“ in vollständig sichtbarer und dauernd gut lesbarer und unverwischbarer weißer Schrift auf blauem Grund sowie durch am Fahrzeug angebrachte Tafeln mit der vollständig sichtbaren und dauernd gut lesbaren und unverwischbaren Aufschrift „Fahrschule“ in schwarzer Schrift auf gelbem Grund aus beiden Fahrtrichtungen anderen Straßenbenützern als für Schulfahrten verwendete Fahrzeuge erkennbar sein; die Aufschrift „Fahrschule“ darf durch zusätzliche Angaben über die Fahrschule ergänzt sein. Bei Motorrädern können die vorgeschriebenen Aufschriften statt auf dem Fahrzeug auch über der Kleidung des Fahrschülers und des Lehrenden angebracht sein. Die Bezeichnung der Fahrschule muss dem gemäß Paragraph 112, Absatz eins, genehmigten Wortlaut entsprechen, wobei der Name des Inhabers der Fahrschulbewilligung weggelassen werden kann.
  4. Absatz 4,Der Lehrende
    1. Ziffer eins
      darf Schulfahrten nur durchführen, wenn er sich in einer hiefür geeigneten körperlichen und geistigen Verfassung befindet und der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l betragen;
    2. Ziffer 2
      hat dafür zu sorgen, daß der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften genau beachtet;
    3. Ziffer 3
      darf den Fahrschüler nicht in Verkehrsverhältnisse bringen, denen dieser nicht gewachsen ist;
    4. Ziffer 4
      hat, wenn nötig, durch rechtzeitige Einflußnahme auf die Fahrweise des Fahrschülers Unfällen vorzubeugen;
    5. Ziffer 5
      muß auf Schulfahrten, außer bei Fahrübungen gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 2, FSG, mit
      1. Litera a
        Kraftwagen neben dem Fahrschüler sitzen;
      2. Litera b
        Motorrädern auf dem Motorrad des Fahrschülers mitfahren oder diesen auf einem Motorrad begleiten;
    6. Ziffer 6
      hat dafür zu sorgen, daß der Fahrschüler auf Schulfahrten die Bestimmungen über den Gebrauch von Sicherheitsgurten, bei Schulfahrten mit Motorrädern des Sturzhelmes, einhält; aus der Verletzung dieser Verpflichtung können keine Ersatzansprüche nach dem bürgerlichen Recht abgeleitet werden.
  5. Absatz 4 a,Gemäß Artikel 13 Absatz eins, Litera g, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, finden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, auf Schulfahrten und Prüfungsfahrten mit Schulfahrzeugen (Paragraph 112, Absatz 3,) sowie auf Fahrten im Rahmen der Aus- und Weiterbildung von Berufskraftfahrern keine Anwendung. Dies gilt auch für Fahrten zur Verbringung des Schulfahrzeuges zum Ort des Beginnes der Schul- oder der Prüfungsfahrt und vom Ort der Beendigung dieser Fahrt zurück, sofern mit dem Fahrzeug nicht gewerbliche Personen- oder Güterbeförderungen durchgeführt werden. Ebenso sind gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, Schulfahrzeuge von der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, ausgenommen. Der Einbau eines Kontrollgerätes für Schulungszwecke ist jedoch erforderlich.
  6. Absatz 4 b,Die in Absatz 4, erwähnten Fahrübungen gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 2, FSG sind auf dem Übungsplatz der Fahrschule durchzuführen.

    Anmerkung : Absatz 5, aufgehoben durch Ziffer 59,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2019,)

    Anmerkung : Absatz 6, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 88, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1988,)

  7. Absatz 6 a,Die im Hinblick auf die Bewilligung von Übungsfahrten erforderliche Schulung (Paragraph 122, Absatz 2,) muss in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens einmal in jedem Vierteljahr, in sonst üblicher Weise angekündigt und für allfällige Bewerber durchgeführt werden.
  8. Absatz 7,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Leistung der Fahrschule und den ordnungsgemäßen Zustand ihrer Räume, Lehrbehelfe, Übungsplätze und Schulfahrzeuge sowie die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 112, Absatz eins a, zu überwachen und kann jederzeit überprüfen, ob beim Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung und bei den Fahrschullehrern und Fahrlehrern die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschullehrer- oder Fahrlehrerberechtigung noch gegeben sind. Der Fahrschulbesitzer hat dafür zu sorgen, dass bei seiner Abwesenheit eine in der Fahrschule anwesende Person den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, die mit der Fahrschulinspektion betraut sind, die Besichtigung ermöglicht, sie auf deren Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist befugt, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge von Unterlagen, die im Rahmen der Fahrschulinspektion zu überprüfen sind, anzufertigen oder sich vom Fahrschulbesitzer übermitteln zu lassen. Sie kann anordnen, dass in den Schulräumen bestimmte Bekanntmachungen anzuschlagen sind. Sie kann ferner Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde ist unverzüglich zu entsprechen. Fahrschulinspektionen sind regelmäßig und in jeder Fahrschule zumindest einmal alle drei Jahre durchzuführen. Durch Verordnung des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die Verwendung einheitlicher Arbeitshilfsmittel wie Unterlagen, Checklisten, Berichtsmuster oder Datenbanken, die vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt werden, angeordnet werden.
  9. Absatz 8,Zum Zweck der Durchführung der Fahrschulinspektion ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, hinsichtlich der Personen- und Verfahrensdaten von Führerscheinwerbern Einsicht in das Führerscheinregister zu nehmen.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1974,

Schlagworte

Schulfahrt, Personenbeförderung, Fahrschullehrerberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40251920