Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

21.04.2023

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Einteilung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Kraftfahrzeuge und Anhänger werden in nachstehende Ober- und Untergruppen eingeteilt:
    1. Ziffer eins
      Fahrzeuge der Klasse L1e bis L5e, das sind
      1. eins Punkt eins
        Fahrzeuge der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug),
      2. eins Punkt 2
        Fahrzeuge der Klasse L2e (dreirädriges Kleinkraftrad),
      3. eins Punkt 3
        Fahrzeuge der Klasse L3e (zweirädriges Kraftrad),
      4. eins Punkt 4
        Fahrzeuge der Klasse L4e (zweirädriges Kraftrad mit Beiwagen),
      5. eins Punkt 5
        Fahrzeug der Klasse L5e (dreirädriges Kraftfahrzeug),
                                  jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.
    2. Ziffer 2
      Kraftwagen, das sind
      1. 2 Punkt eins
        Kraftwagen zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern (Klasse M),
        1. 2 Punkt eins Punkt eins
          Personenkraftwagen (Klasse M1),
        2. 2 Punkt eins Punkt 2
          Omnibusse (Klassen M2 und M3),
          1. 2 Punkt eins Punkt 2 Punkt eins
            Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 000 kg (Klasse M2),
          2. 2 Punkt eins Punkt 2 Punkt 2
            Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 000 kg (Klasse M3),
      2. 2 Punkt 2
        Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern (Lastkraftwagen – Klasse N),
        1. 2 Punkt 2 Punkt eins
          Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg (Klasse N1); diese können weiter unterteilt werden in:
          • Strichaufzählung
            Gruppe I: Bezugsmasse bis zu 1 305 kg,
          • Strichaufzählung
            Gruppe II: Bezugsmasse von mehr als 1 305 kg, aber nicht mehr als 1 760 kg,
          • Strichaufzählung
            Gruppe III: Bezugsmasse von mehr als 1 760 kg,
        2. 2 Punkt 2 Punkt 2
          Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 12 000 kg (Klasse N2),
        3. 2 Punkt 2 Punkt 3
          Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 000 kg (Klasse N3),
      3. 2 Punkt 3
        leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L6e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,
      4. 2 Punkt 4
        schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Fahrzeuge der Klasse L7e), mit weiteren Unterklassen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013,
      5. 2 Punkt 5
        Zugmaschinen,
        1. 2 Punkt 5 Punkt eins
          land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (Klasse T im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, eingeteilt in die Klassen T1 bis T4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013),
        2. 2 Punkt 5 Punkt 2
          Zugmaschinen, ausgenommen solche nach Ziffer 2 Punkt 5 Punkt eins,,
      6. 2 Punkt 6
        Motorkarren, ausgenommen solche nach Ziffer 2 Punkt 5 Punkt eins,,
      7. 2 Punkt 7
        Kraftwagen, die nicht unter Ziffer 2 Punkt eins bis 2.6. fallen.
    3. Ziffer 3
      Sonderkraftfahrzeuge, das sind
      1. 3 Punkt eins
        land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten (Klasse C im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, eingeteilt in die Klassen C1 bis C4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013),
      2. 3 Punkt 2
        Sonderkraftfahrzeuge, ausgenommen solche nach Ziffer 3 Punkt eins,
    4. Ziffer 4
      Anhänger, das sind
      1. 4 Punkt eins
        Anhängewagen,
      2. 4 Punkt 2
        Sattelanhänger,
      3. 4 Punkt 3
        Zentralachsanhänger,
      4. 4 Punkt 4
        Starrdeichselanhänger,
        jeweils unterteilt in:
        • Strichaufzählung
          Anhänger der Klassen O1 bis O4 gemäß der Verordnung (EU) 2018/858:
        • Strichaufzählung
          - Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg,
        • Strichaufzählung
          - Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3 500 kg,
        • Strichaufzählung
          - Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 10 000 kg,
        • Strichaufzählung
          - Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 000 kg,
      • Strichaufzählung
        - oder, wenn es sich um land- oder forstwirtschaftliche Anhänger handelt (Klasse R im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013), eingeteilt in die Klassen R1 bis R4, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013,
      • Strichaufzählung
        - oder, wenn es sich um gezogene auswechselbare Geräte für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft handelt (Klasse S im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013), eingeteilt in die Klassen S1 und S2, jeweils weiter unterteilt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013).
      Die für die Klasseneinteilung von Sattelanhängern, Zentralachsanhängern und Starrdeichselanhängern maßgebliche Gesamtmasse ist gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.
    5. Ziffer 5
      Sonderanhänger.
  2. Absatz 2Sattelkraftfahrzeuge, Gelenkkraftfahrzeuge, Mannschaftstransportfahrzeuge, Transportkarren, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Spezialkraftwagen, Einachsanhänger, Anhänger-Arbeitsmaschinen und Ausgleichkraftfahrzeuge fallen jeweils in die ihrer Bauart und Verwendungsbestimmung entsprechende, in Absatz eins, angeführte Ober- und Untergruppe.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40251887