Absatz eins,Das Institut ist, mit Ausnahme der folgenden Fälle, von der Gerichtsbarkeit und jeder anderen Vollzugshandlung befreit:
- Absatz a,wenn das Institut in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf diese Befreiung verzichtet hat;
- Absatz b,wenn durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz des Instituts befindlichen oder in seinem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;
- Absatz c,wenn es aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der vom Institut an eine Angestellten oder einen Angestellten des Büros zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt, es sei denn, das Institut teilt den Behörden innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Benachrichtigung von der betreffenden Entscheidung durch die Behörden mit, dass es auf seine Immunität nicht verzichtet.