Begriffsbestimmungen
- Absatz a,Für diese Verwaltungsvereinbarung bedeutet „Abkommen“ das am 5. Juli 2021 in Wien geschlossene Abkommen zwischen der Republik Österreich und Kanada im Bereich der sozialen Sicherheit.
- Absatz b,In dieser Verwaltungsvereinbarung nicht definierte Ausdrücke, die im Abkommen verwendet werden, haben dieselbe Bedeutung, die ihnen im Abkommen gegeben wird.
- Absatz c,Für die Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung bedeutet „zuständige Behörde“ in Bezug auf Österreich das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und in Bezug auf Kanada das Ministerium für Arbeit und Soziale Entwicklung (Department of Employment and Social Development).
- Absatz d,Für die Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung bedeutet „Stelle“:
- Absatz i,in Bezug auf Österreich die zuständige Stelle und zwar jene Stelle, die für einen Einzelfall zuständig ist, wenn sich eine Bestimmung der Verwaltungsvereinbarung auf mehr als eine Stelle bezieht, und
- Absatz i, i,in Bezug auf Kanada die in Absatz 2 Buchstabe b dieser Verwaltungsvereinbarung bezeichnete Verbindungsstelle.