Wenn ein Antrag, eine Erklärung oder ein Rechtsmittel in Anwendung der Rechtvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer Frist bei der zuständigen Stelle eines Vertragsstaates einzureichen ist, aber stattdessen, innerhalb derselben Frist bei der zuständigen Stelle der anderen Vertragsstaates eingereicht wird, so hat die zuständige Stelle des ersten Vertragsstaates diesen Antrag, diese Erklärung oder dieses Rechtsmittel so zu behandeln, als wären sie bei dieser zuständigen Stelle fristgerecht eingereicht worden. Der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags, der Erklärung oder des Rechtmittels bei der zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates wird als Zeitpunkt der Einreichung bei der zuständigen Stelle des ersten Vertragsstaates angesehen.