Kurztitel

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2023,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

KAPITEL 3
LEISTUNGEN NACH DEN KANADISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 17

Leistungen ohne Zusammenrechnung

Besteht nach den kanadischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung von Kapitel 1 ein Leistungsanspruch, so hat die zuständige kanadische Stelle die Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften ausschließlich auf der Grundlage der nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

20012208

Dokumentnummer

NOR40251769