Besteht für eine Person kein Leistungsanspruch, weil diese Person nicht genügend Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegt hat, so hat die zuständige Stelle dieses Vertragsstaates den Leistungsanspruch dieser Person unter Zusammenrechnung dieser Versicherungszeiten und der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zeiten, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen, festzustellen. Die zuständige Stelle dieses Vertragsstaates berücksichtigt die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zeiten so, als wären sie unter den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt worden.