Kurztitel

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2023,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 10

Ausnahmen

Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 9 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

20012208

Dokumentnummer

NOR40251762