Kurztitel

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2023,

Typ

Vertrag – Kanada

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 9

Beschäftigte der Regierungen

  1. Ziffer eins
    Ungeachtet dieses Abkommens gelten die Vorschriften über soziale Sicherheit des Wiener Übereinkommens vom 18. April 19613 über diplomatische Beziehungen und des Wiener Übereinkommens vom 24. April 19634 über konsularische Beziehungen weiterhin für jene Personen, die von diesen Übereinkommen erfasst werden.
  2. Ziffer 2
    Wird eine Person im öffentlichen Dienst eines Vertragsstaates oder im Dienst einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft von diesem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Ausübung einer Beschäftigung entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
  3. Ziffer 3
    Mit Ausnahme der in Absatz 1 und 2 genannten Fälle unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt und in diesem Gebiet durch die Regierung des anderen Vertragsstaates beschäftigt ist, in Bezug auf diese Beschäftigung nur den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
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3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,.
4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

20012208

Dokumentnummer

NOR40251761