Für den Anspruch auf und die Zahlung von Leistungen hat ein Vertragsstaat Personen, für die die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gelten oder galten, sowie alle anderen Personen, die ihre Leistungsansprüche von den erstgenannten Personen ableiten, in gleicher Weise wie einen eigenen Staatsangehörigen zu behandeln.