In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke:
„Leistung“ in Bezug auf einen Vertragsstaat jede Geldleistung, die nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates gebührt, einschließlich aller Zuschläge oder Erhöhungen dieser Geldleistung;
„Rechtsvorschriften“ in Bezug auf einen Vertragsstaat die im Artikel 2 bezeichneten Gesetze im Bereich der sozialen Sicherheit;
„Staatsangehöriger“ in Bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger und in Bezug auf Kanada einen kanadischen Staatsbürger;
„Versicherungszeiten“:
in Bezug auf Österreich eine Beitragszeit oder eine gleichgestellte Zeit, die nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Rechtsvorschriften als Versicherungszeit bestimmt oder anerkannt wird, und
in Bezug auf Kanada
- Absatz aeine Beitragszeit nach dem Kanadischen Pensionsplan, oder
- Absatz beine Wohnzeit nach dem Gesetz über die Alterssicherung;
„zuständige Behörde“:
in Bezug auf Österreich den oder die für die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften zuständigen Bundesminister, und
in Bezug auf Kanada den oder die für die Anwendung der kanadischen Rechtsvorschriften zuständigen Minister;
„zuständige Stelle“:
in Bezug auf Österreich die Einrichtung, den Träger, den Verband oder die Stelle, die zur Gänze oder zum Teil für die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften zuständig ist, und
in Bezug auf Kanada die zuständige Behörde;