Kurztitel

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 11

Inkrafttretensdatum

30.04.1972

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Anhang römisch zwölf
Farbbeständigkeit 1)

  1. Ziffer römisch zwölf
    1 Die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, ist berechtigt, zu prüfen, in welchem Maße die Farbbeständigkeit einer Rückstrahlertype im Betrieb gewährleistet ist.
  2. Ziffer römisch zwölf
    2 Die zuständigen Behörden derjenigen Länder, in denen die Genehmigung nicht erteilt wurde, können auf ihrem Hoheitsgebiet gleichartige Prüfungen vornehmen. Wenn sich „systematische Fehler im Betrieb“ zeigen, sind die gegebenenfalls zur Prüfung entnommenen Teile der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, mit dem Ersuchen um Stellungnahme zu übersenden. Dabei ist die Meinung dieser Behörde zu erfragen.
  3. Ziffer römisch zwölf
    3 Solange weitere Richtlinien fehlen, ist der Begriff „systematische Fehler im Betrieb“ einer Rückstrahlertype im Sinne des Unterabsatzes 6.1 dieser Regelung auszulegen.

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  1. Ziffer eins
    Trotz der Bedeutung einer Prüfung auf Farbbeständigkeit von Rückstrahlern ist es beim derzeitigen Stand der Technik noch nicht möglich, diese Beständigkeit durch Prüfungen von kurzer Dauer in einer Prüfstelle zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40251680